1. Allgemeines   7. Instandsetzung und Ersatzlieferung
2. Angebot und Preise   8. Sonstige Schadenersatzansprüche
3. Lieferung und Versand   9. Warenkennzeichnung, Patentgarantie
4. Zahlung 10. Auslandsgeschäfte
5. Eigentumsvorbehalt 11. Gerichtsstand
6. Mängelhaftung und Schadenersatz 12. Sonstiges

Liefer- und Zahlungsbedingungen

(anwendbar im Verkehr mit Kaufleuten und öffentlichen Auftraggebern,
im Sinne des § 24 AGB-Gesetz)

1. Allgemeines

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten bis auf Widerruf durch uns für
jeden auch zukünftigen Auftrag. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer
schriftlichen Bestätigung.
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen.
Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung
Vertragsinhalt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit eines Teiles dieser
Bedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Abmachungen nicht beeinträchtigt.

2. Angebot und Preise

  1. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sie erlangen erst Verbindlichkeit
    durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung und
    Rechnungsstellung.
  2. Die Preise sind Nettopreise, auf die die jeweils gültige Umsatzsteuer aufge-
    schlagen wird. Sofern keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen
    wurde, werden unsere am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise berechnet.
  3. Soweit Leuchtmittelsteuer in den Preisen enthalten ist, wird diese von uns
    abgeführt.
  4. Abreden über Boni und sonstige Vergünstigungen verlieren ihre Wirksam-
    keit im Falle der ständigen Zahlungsverzögerung oder Zahlungseinstellung
    des Käufers oder ergebnisloser Zwangsvollstreckung gegen ihn.

3. Lieferung und Versand

  1. Die Lieferfreigrenzen gelten gemäß unseren jeweils gültigen Preisliste.
  2. Expreß- oder Eilsendungen werden nur auf Weisung des Bestellers
    ausgeführt, sofern dieser die Kosten übernimmt.
  3. Alle Sendungen, auch einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf
    Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware
    das Lager verläßt.
  4. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-
    störungen sowie Fälle höherer Gewalt oder Gründe, die außerhalb unseres
    Willen liegen gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
    Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine
    angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen,
    wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
  5. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Ziffer 3 Abs. d) genannten Gründen
    ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
  6. Von der Behinderung nach Abs. d) und der Unmöglichkeit nach Abs. e)
    werden wir den Käufer umgehend verständigen.
  7. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung
    sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
    zur Last fällt.
  8. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug sind wir
    berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa
    entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
  9. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

4. Zahlung

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
    Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.
  2. Bei Nachnahme und Zahlung in bar, durch Scheck oder Banküberweisung
    innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir einen Skonto
    von 2%, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonstige fällige Forderung
    besteht. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei uns.
    Rechnungen bis 25,00 € sind sofort ohne Abzug zahlbar.
  3. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von
    3% über dem jeweils geltenden Diskontsatz für Handelswechsel, mindestens
    jedoch 7% pro Jahr zu berechnen.
  4. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln von Fall zu Fall zu
    entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Bei Wechseln berechnen wir die
    banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges
    Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
  5. Für den Fall, daß ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird
    oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach objektiven Kriterien eine
    Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung
    - auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig stellen.
  6. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer
    schriftlichen Inkassovollmacht berechtigt.
  7. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es
    auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Zahlungspflicht des Käufers
    wir nicht berührt durch ein Verlangen nach Minderung, durch den Rückstand
    weiterer Teile aus dem Auftrag und durch Gegenforderung. Zu einer
    Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt
    haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
    und aller unserer sonstigen Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum,
    bei Hergabe von Schecks und Wechseln - einschließlich der vom Käufer
    selbst diskontierten Wechsel - bis zu deren Einlösung. Hierzu gehören auch
    bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
    Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
  2. Eine Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer
    erfolgt - unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB - für uns
    ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer
    gehörenden Waren steht uns das Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB an der
    neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes - einschl. Umsatzsteuer - der
    Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer
    Geschäftsführung unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, nicht aber zu
    verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer tritt schon jetzt
    sicherungshalber seine Forderung incl. Umsatzsteuer aus dem Weiterverkauf
    der Vorbehaltsware, einschl. entsprechender Forderungen an Wechseln mit
    Nebenrechten an uns ab. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen
    ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei Vorliegen
    der in Abs. e) genannten Umstände sind die Schuldner des Käufers auf unser
    Verlangen hin von dieser Abtretung schriftlich zu benachrichtigen.
  4. Für den Fall, daß die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein
    Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch
    seine Forderungen auf dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab.
    Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware
    einschl. Umsatzsteuer.
  5. Bei Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung oder für den Fall, daß
    beim Käufer Umstände eintreten, die nach objektiven Kriterien eine Zielgewährung
    nicht mehr rechtfertigen, hat uns der Käufer Zutritt zu der noch in
    seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, eine genaue Auf-
    stellung der Waren zu erstellen und zu übergeben, die Ware auszusondern
    und an uns herauszugeben. Außerdem sind uns zur Eigentumssicherung alle
    entsprechenden Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
  6. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
    insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers
    nach unserer Wahl insoweit die Sicherheiten freigeben.
  7. Der Käufer muß die Vorbehaltsware gegen alle Lagerrisiken versichern und
    den Abschluß der Versicherung dem Verkäufer auf dessen Verlangen nachweisen.
    Kosten für alle vorgenannten Mitwirkungspflichten trägt der Käufer.
    Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der
    Käufer uns unverzüglich zu informieren.

6. Mängelhaftung und Schadenersatz

  1. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns
    zur Zeit der Lieferung üblich ist. Ein Anspruch auf die Lieferung eines
    bestimmten Fabrikats besteht nicht, es sei denn es wurde von uns schriftlich bestätigt.
  2. Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu
    überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel
    können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet
    werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Monaten
    geltend zu machen.
  3. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Eingriffe oder Änderungen an
    der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen werden oder die
    gelieferte Ware Verwendungszwecken zugeführt wird, für die die technischen
    Voraussetzungen nicht gegeben sind oder wenn der Käufer unserer Aufforderung
    auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.
  4. Beanstandete Waren werden von uns an das Lieferwerk zur kostenlosen
    Instandsetzung oder zum Ersatz eingesandt. Nur wenn das Lieferwerk
    die Beanstandung anerkannt hat, sind wir zum Ersatz verpflichtet.
    Wir sind berechtigt, etwaigen Vorausersatz nach zuberechnen, wenn
    das Lieferwerk die Beanstandung nicht anerkannt hat. Eine weitergehende
    Haftung insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten
    Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht
    Vorsatz zur Last fällt.
  5. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muß in fachgerechter
    Verpackung erfolgen.
  6. Durch Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen
    Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen.
  7. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln, zur Nachbesserung oder Ersatz-
    lieferung nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Zahlungsver-
    pflichtungen nicht erfüllt hat.

7. Instandsetzung und Ersatzlieferung

Bei mangelhafter Instandsetzung oder Ersatzlieferung sind offensichtliche
Mängel spätestens innerhalb von 2 Wochen vom Zugang der Ware oder erfolgter
Ausführung der Instandsetzungsarbeiten zu beanstanden. Nicht offensichtliche
Mängel sind innerhalb 6 Monaten geltend zu machen. Schadenersatzansprüche
werden nur entsprechend Ziff. 8 Abs. d) Satz 3 anerkannt.

8. Sonstige Schadenersatzansprüche

Anderweitige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns - gleich aus
welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

9. Warenkennzeichnung, Patentgarantie

  1. Eine Veränderung der gelieferten Waren, eine Entfernung der Aufdrucke
    oder Typenschilder sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen
    des Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken
    könnten, daß es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
  2. Wir übernehmen keine Haftung dafür, daß die Anwendung der verkauften
    Ware nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

10. Auslandsgeschäfte

Das Lieferverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 und des UN-Übereinkommens über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

11. Gerichtsstand

Für alle aus dem Vertragsverhältnis - auch aus Rücktritt - entstehenden
Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschl. Wechsel- und Urkundenprozessen,
ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort Marburg.

12. Sonstiges

Die sich aus dem Geschäftsvorfall ergebenden Daten werden in Datenverarbeitungs-
maschinen gespeichert.


Marburg, im Dezember 2000

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