Liefer- und Zahlungsbedingungen
(anwendbar im Verkehr mit Kaufleuten und öffentlichen Auftraggebern,
im Sinne des § 24 AGB-Gesetz)
1. Allgemeines
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten bis auf Widerruf durch uns für
jeden auch zukünftigen Auftrag. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer
schriftlichen Bestätigung.
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen.
Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung
Vertragsinhalt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit eines Teiles dieser
Bedingungen wird die Gültigkeit der übrigen Abmachungen nicht beeinträchtigt.

2. Angebot und Preise
- Unsere Angebote sind stets freibleibend, sie erlangen erst Verbindlichkeit
durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung und
Rechnungsstellung.
- Die Preise sind Nettopreise, auf die die jeweils gültige Umsatzsteuer aufge-
schlagen wird. Sofern keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen
wurde, werden unsere am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise berechnet.
- Soweit Leuchtmittelsteuer in den Preisen enthalten ist, wird diese von uns
abgeführt.
- Abreden über Boni und sonstige Vergünstigungen verlieren ihre Wirksam-
keit im Falle der ständigen Zahlungsverzögerung oder Zahlungseinstellung
des Käufers oder ergebnisloser Zwangsvollstreckung gegen ihn.

3. Lieferung und Versand
- Die Lieferfreigrenzen gelten gemäß unseren jeweils gültigen Preisliste.
- Expreß- oder Eilsendungen werden nur auf Weisung des Bestellers
ausgeführt, sofern dieser die Kosten übernimmt.
- Alle Sendungen, auch einschließlich etwaiger Rücksendungen, reisen auf
Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware
das Lager verläßt.
- Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-
störungen sowie Fälle höherer Gewalt oder Gründe, die außerhalb unseres
Willen liegen gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Der Käufer kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine
angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen,
wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
- Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Ziffer 3 Abs. d) genannten Gründen
ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
- Von der Behinderung nach Abs. d) und der Unmöglichkeit nach Abs. e)
werden wir den Käufer umgehend verständigen.
- Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung
sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
- Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug sind wir
berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa
entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
- Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

4. Zahlung
- Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
Wir können jedoch die Lieferung auch von sofortiger Zahlung abhängig
machen.
- Bei Nachnahme und Zahlung in bar, durch Scheck oder Banküberweisung
innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir einen Skonto
von 2%, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonstige fällige Forderung
besteht. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei uns.
Rechnungen bis 25,00 € sind sofort ohne Abzug zahlbar.
- Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von
3% über dem jeweils geltenden Diskontsatz für Handelswechsel, mindestens
jedoch 7% pro Jahr zu berechnen.
- Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln von Fall zu Fall zu
entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Bei Wechseln berechnen wir die
banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges
Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
- Für den Fall, daß ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird
oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach objektiven Kriterien eine
Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung
- auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind - sofort fällig stellen.
- Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer
schriftlichen Inkassovollmacht berechtigt.
- Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es
auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Zahlungspflicht des Käufers
wir nicht berührt durch ein Verlangen nach Minderung, durch den Rückstand
weiterer Teile aus dem Auftrag und durch Gegenforderung. Zu einer
Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt
haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

5. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
und aller unserer sonstigen Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum,
bei Hergabe von Schecks und Wechseln - einschließlich der vom Käufer
selbst diskontierten Wechsel - bis zu deren Einlösung. Hierzu gehören auch
bedingte Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
- Eine Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer
erfolgt - unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB - für uns
ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer
gehörenden Waren steht uns das Miteigentum gem. §§ 947, 948 BGB an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes - einschl. Umsatzsteuer - der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer
Geschäftsführung unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, nicht aber zu
verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer tritt schon jetzt
sicherungshalber seine Forderung incl. Umsatzsteuer aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware, einschl. entsprechender Forderungen an Wechseln mit
Nebenrechten an uns ab. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen
ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei Vorliegen
der in Abs. e) genannten Umstände sind die Schuldner des Käufers auf unser
Verlangen hin von dieser Abtretung schriftlich zu benachrichtigen.
- Für den Fall, daß die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein
Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch
seine Forderungen auf dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab.
Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware
einschl. Umsatzsteuer.
- Bei Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung oder für den Fall, daß
beim Käufer Umstände eintreten, die nach objektiven Kriterien eine Zielgewährung
nicht mehr rechtfertigen, hat uns der Käufer Zutritt zu der noch in
seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, eine genaue Auf-
stellung der Waren zu erstellen und zu übergeben, die Ware auszusondern
und an uns herauszugeben. Außerdem sind uns zur Eigentumssicherung alle
entsprechenden Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
- Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers
nach unserer Wahl insoweit die Sicherheiten freigeben.
- Der Käufer muß die Vorbehaltsware gegen alle Lagerrisiken versichern und
den Abschluß der Versicherung dem Verkäufer auf dessen Verlangen nachweisen.
Kosten für alle vorgenannten Mitwirkungspflichten trägt der Käufer.
Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der
Käufer uns unverzüglich zu informieren.

6. Mängelhaftung und Schadenersatz
- Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns
zur Zeit der Lieferung üblich ist. Ein Anspruch auf die Lieferung eines
bestimmten Fabrikats besteht nicht, es sei denn es wurde von uns schriftlich
bestätigt.
- Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu
überprüfen. Minder- oder Falschlieferungen sowie etwaige Mängel
können nur innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet
werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 6 Monaten
geltend zu machen.
- Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Eingriffe oder Änderungen an
der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen werden oder die
gelieferte Ware Verwendungszwecken zugeführt wird, für die die technischen
Voraussetzungen nicht gegeben sind oder wenn der Käufer unserer Aufforderung
auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.
- Beanstandete Waren werden von uns an das Lieferwerk zur kostenlosen
Instandsetzung oder zum Ersatz eingesandt. Nur wenn das Lieferwerk
die Beanstandung anerkannt hat, sind wir zum Ersatz verpflichtet.
Wir sind berechtigt, etwaigen Vorausersatz nach zuberechnen, wenn
das Lieferwerk die Beanstandung nicht anerkannt hat. Eine weitergehende
Haftung insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten
Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht
Vorsatz zur Last fällt.
- Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muß in fachgerechter
Verpackung erfolgen.
- Durch Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen
Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen.
- Wir sind zur Beseitigung von Mängeln, zur Nachbesserung oder Ersatz-
lieferung nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Zahlungsver-
pflichtungen nicht erfüllt hat.

7. Instandsetzung und Ersatzlieferung
Bei mangelhafter Instandsetzung oder Ersatzlieferung sind offensichtliche
Mängel spätestens innerhalb von 2 Wochen vom Zugang der Ware oder erfolgter
Ausführung der Instandsetzungsarbeiten zu beanstanden. Nicht offensichtliche
Mängel sind innerhalb 6 Monaten geltend zu machen. Schadenersatzansprüche
werden nur entsprechend Ziff. 8 Abs. d) Satz 3 anerkannt.

8. Sonstige Schadenersatzansprüche
Anderweitige Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns - gleich aus
welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

9. Warenkennzeichnung, Patentgarantie
- Eine Veränderung der gelieferten Waren, eine Entfernung der Aufdrucke
oder Typenschilder sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen
des Käufers oder eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken
könnten, daß es sich um ein Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
- Wir übernehmen keine Haftung dafür, daß die Anwendung der verkauften
Ware nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.

10. Auslandsgeschäfte
Das Lieferverhältnis untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 und des UN-Übereinkommens über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.

11. Gerichtsstand
Für alle aus dem Vertragsverhältnis - auch aus Rücktritt - entstehenden
Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschl. Wechsel- und Urkundenprozessen,
ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort Marburg.

12. Sonstiges
Die sich aus dem Geschäftsvorfall ergebenden Daten werden in Datenverarbeitungs-
maschinen gespeichert.
Marburg, im Dezember 2000
Gläsel Speziallampen

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